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Forstrecht

Nach §2 BwaldG gilt als Wald jede von Waldpflanzen (Bäume und Sträucher) bestockte Fläche mit flächiger Ausdehnung. Hecken und kleine Gehölzgruppen fallen also nicht unter den Begriff, wohl aber auch kleinflächige Feldgehölze, sofern die Grundfläche größer ist als die durchschnittliche Baumhöhe und ein waldtypisches Bestandsklima ausgeprägt ist. Auf diese Flächen ist das Forstrecht anzuwenden, das eine Weidenutzung grundsätzlich nicht vorsieht und in vielen Bundesländern sogar verbietet.

Sofern bei sehr extensiver Beweidung der Waldcharakter überwiegend erhalten bleibt, kann eine Beweidung aber als Nebennutzung zulässig sein und erfordert dann keine forstrechtliche Genehmigung. Sobald das Vieh den Waldcharakter aber nachhaltig zu verändern droht, kann die Waldweide im Rahmen der Forstaufsicht untersagt werden.

In der Praxis werden viele Weideprojekte vor die Frage gestellt werden, ob und wie sie (in der Regel kleinere) Waldparzellen in die Weideflächen integrieren können. Wenn eine solche Integration angestrebt wird (z.B. aus Gründen der Flächenarrondierung) und eine Waldnebennutzung nicht akzeptiert wird, muss nach § 9 BWaldG eine formelle Änderung der Nutzungsart von Wald- auf Weidenutzung (landwirtschaftliche Nutzung) beantragt werden.

Die entscheidenden Behörden unterliegen dem gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der Walderhaltung und können einem Umwandlungsantrag nur dann forstrechtlich genehmigen, wenn in der Abwägung der verschiedenen Interessen eine Umwandlung mehr im öffentliche Interesse liegt als der Erhalt. Hier dürfte viel vom Argumentationsgeschick des Antragstellers und von gelungener Öffentlichkeitsarbeit abhängen.

Bei Umwandlungsflächen ab 10 ha Größe (in Sonderfällen schon ab 5 ha), muss zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Einen Ausnahmefall stellen solche historischen Hutewälder dar, die als Biotopschutzwald (je nach Bundesland auch Waldbiotope, Schonwald) besonders ausgewiesen sind und ähnlich wie bei vielen Naturschutzgebieten einer bestimmten Pflege zum Erhalt der Strukturen und Pflanzengesellschaften bedürfen. Hier kann die Waldweide in ihrer historischen Form nicht nur zulässig, sondern zum Erhalt des Charakters sogar absolut notwendig und erwünscht sein.


Weideprojekte in Hessen – Online
Quelle: http://www.weideprojekte-hessen.de/grundlagen/rechtliches/forstrecht/ [Stand: 28.03.2024]
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