Fischereirecht
Auch bei den Gewässern liegt das Recht zur fischereilichen Nutzung primär bei den Besitzern der Gewässerstrecken, die wiederum in aller Regel zu Fischereigenossenschaften zusammengeschlossen sind.
Nutzungsberechtigte Angler dürfen, um zu den Ufern des Gewässers zu gelangen, fremde Grundstücke auf eigene Gefahr überqueren. In manchen Bundesländern müssen sie hierzu entsprechende Vereinbarungen mit deren Nutzungsberechtigten resp. den Eigentümern treffen.