Krankheiten & Tierseuchen
Erkennen von Krankheiten
Das Erkennen von Krankheiten beim betreuten Vieh setzt eine gute Kenntnis des natürlichen Verhaltens und des Aussehens der gesunden Tiere voraus und erfordert eine regelmäßige und sorgfältige Beobachtung. Werden Auffälligkeiten festgestellt, kann dieses auf den Ausbruch einer Krankheit hinweisen und ein Veterinärmediziner sollte konsultiert werden. Zur Diagnose und Behandlung wird meist der Fang oder die Immobilisation der betroffenen Tiere unumgänglich sein.
Tierseuchen
Das Veterinärrecht definiert Tierseuchen als Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und die auf Tiere oder Menschen übertragen werden können. Im Allgemeinen spricht man von Tierseuchen aber nur bei gefährlichen Krankheiten mit der Fähigkeit zur Massenausbreitung. Das Auftreten dieser Krankheiten kann zu schweren gesamtwirtschaftlichen Verlusten führen ist anzeigepflichtig (§ 9 TierSG).
Anzeigepflichtige Tierseuchen mit Relevanz für Beweidungsprojekte sind:
- Maul- und Klauenseuche
- Schweinepest
- Afrikanische Schweinepest
- Afrikanische Pferdepest
- Pest der kleinen Wiederkäuer
- West-Nil-Fieber
- Blauzungenkrankheit
- Newcastle Disease
- BVD
- BHV1
- Infektiöse Anämie der Einhufer
Zur Anzeige sind verpflichtet:
- Der Besitzer von Tieren oder sein Vertreter,
- wer anstelle des Besitzers zeitweilig mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist und
- wer berufsmäßig mit Tieren zu tun hat (Schäfer, Fischereiberechtigte, Viehhändler u. a.)
Die Anzeige ist bei den örtlich zuständigen Veterinärbehörden zu erstatten. Bei Nichtbeachtung der Anzeigepflicht drohen neben ordnungs- und zivilrechtlichen Verfahren auch Kürzungen der Betriebsprämie gemäß der Cross-Compliance-Regelungen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Krankheiten finden Sie auf www.tierseucheninfo.niedersachsen.de
Tierseuchenbekämpfung
Bescheinigung des staatlichen VeterinäruntersuchungsamtesDie Instrumente zur Tierseuchenbekämpfung zielen im wesentlichen auf die Verhinderung der Ausbreitung einer Seuche ab. Die individuelle Kennzeichnung der Nutztiere durch Ohrmarken bei gleichzeitiger Meldepflicht von Standort und Handelsbewegungen (Bestandsregister gemäß ViehVerkV und Meldung von Zu- und Abgängen an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) gewährleistet eine lückenlose Nachvollziehbarkeit der Herkunft und des Werdegangs eines infizierten Tieres. Für Pferdeartige werden diese Informationen in einem Equidenpass vermerkt, der für jedes Pferd (auch Maultiere, Esel) verpflichtend geführt werden muss. So können gezielt Nachforschungen zur Herkunft und zur Ausbreitung von auftretenden Krankheitserregern angestellt und ggfs. schnell Maßnahmen wie z.B. Handelsrestriktionen, Quarantänen oder Keulungen eingeleitet werden.
Bei noch nicht erfolgter Diagnose ist der Tierhalter verpflichtet, verdächtige oder kranke Tiere von fremden Tieren anderer Besitzer fernzuhalten.
Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung müssen je nach Tierart unterschiedliche veterinärmedizinische Untersuchungen regelmäßig (im Abstand von ein- bis drei Jahren) durchgeführt werden. Hierdurch soll das Fortbestehen der Seuchenfreiheit resp. das Erkennen infizierter Tiere gewährleistet werden. Die aktuellen Erfordernisse hinsichtlich der Pflichtuntersuchungen erfragt man am Besten bei den Tierärzten, die Kosten der Untersuchungen werden von den Tierseuchenkassen der Länder mitgetragen.
Meldepflichtige Tierkrankheiten
Einige als weniger gefährlich eingestufte Krankheiten sind nicht anzeige- sondern meldepflichtig. Die Meldepflicht obliegt in diesen Fällen den Untersuchungsstellen und Tierärzten und soll Verbreitung und Häufigkeit der Krankheiten beleuchten.
Eine gute Zusammenfassung zum Thema Tierseuchen gibt der Landkreis Soest unter www.kreis-soest.de